1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Regelungen sind Bestandteil zwischen der KGK GbR und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag. Mit diesem werden die von den Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen zunächst geregelt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den nachfolgenden Regelungen und dem Inhalt des geschlossenen Vertrages gilt zunächst die Regelung des Vertrags.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen mit Unternehmen im Sinne von § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
1.3. Abweichende Regelungen wie auch allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter sind nur verbindlich, wenn ihrer Geltung ausdrücklich von KGK GbR zugestimmt wird.

2. Ausführung

2.1. Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen, wie Leistungsverzeichnis, Lagepläne, Werkpläne o.ä., werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich und in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Soweit Leistungen, wie Gutachten, Berechtigungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen, zusätzlich vom Auftraggeber beauftragt werden, sind diese gesondert zu bezahlen, auch wenn vertraglich hierzu nichts vereinbart ist.
2.2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lageplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.a.) vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Bauwasser und Baustrom sind bei der Bildung der Preise bereits vergütungsmindernd berücksichtigt.
2.3. Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sollen bei Vertragsschluss gemeinsam festgelegt werden. Vereinbarte Fristen und Termine gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Belieferung durch den Auftraggeber.
2.4. Die vereinbarten Fristen und Termine verlängern sich entsprechend, soweit eine Behinderung verursacht ist durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden, durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordneten Aussperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb und durch höhere Gewalt oder durch andere, für uns unabwendbare Ereignisse.
2.5. Ferner verlängern sich die vereinbarten Fristen entsprechend, wenn KGK aufgrund widriger Witterungsverhältnisse an der Erbringung der Leistungen gehindert ist.

3. Abnahme

3.1. Nach vertragsgemäßer Fertigstellung sind die erbrachten Leistungen abzunehmen, und zwar binnen 12 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung durch den Auftragnehmer oder Übersendung der Schlussrechnung; eine andere Frist kann vereinbart werden.
3.2. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien sind in sich abgeschlossene Teile der Leistungen besonders abzunehmen.
3.3. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden; wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
3.4. Wird von keiner der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, spätestens aber nach 12 Werktagen nach Zugang der Schlussrechnung als abgenommen.
3.5. Die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers sind auch dann abgenommen, wenn der Auftragnehmer Leistungen oder Teile der Leistungen in Benutzung nimmt, und zwar spätestens 6 Werktage nach Beginn der Benutzung, soweit nichts anderes vereinbart ist; die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

4. Gefahrtragung

4.1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die bislang ausgeführten Teile der Leistungen Anspruch auf Vergütung; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
4.2. Zu den ganz oder teilweise ausgeführten Leistungen gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbunden, in ihrer Substanz eingegangenen Leistungen unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
4.3. Zu den ganz oder teilweise ausgeführten Leistungen gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu den ganz oder teilweise ausgeführten Leistungen gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, wie z.B. Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistungen oder selbstständig vergeben worden sind.

5. Mängelansprüche

5.1. Es gelten die gesetzlichen Regelungen für Mängelansprüche, soweit nicht nachfolgend anders geregelt.
5.2. Für vom Auftraggeber gelieferte Stoffe und sonstige Teile, wie auch Pflanzen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die auf Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren, wobei der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erkennbare Mängel hinzuweisen hat.
5.3. Bei Abschluss eines Werkvertrages, wie auch Werklieferungsvertrages, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ausübung seiner weiteren Rechte zweimal das Recht auf Nachbesserung gemäß § 635 BGB einzuräumen, bevor er seine weitergehenden Gewährleistungsrechte ausübt; die Nachbesserung ist demnach erst dann als fehlgeschlagen anzusehen, wenn dem Auftragnehmer zweimal das Recht zur Nachbesserung gemäß den gesetzlichen Vorschriften eingeräumt wurde.
5.4. Die Dauer der Verjährung gemäß §§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Abnahme.
5.5. Für Schadensersatzansprüche haftet der Auftragnehmer nur uneingeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig aufgrund unmittelbarer Kausalität zu vertreten sind, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für jede Art von Fahrlässigkeit, darüber hinaus nur nach Maßgabe von Gefährdungshaftungstatbeständen. Für sonstige schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für vertragstypische, d.h. für aus objektiver Sicht vorhersehbare, Schäden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine Kardinalspflichten sind, haftet der Auftragnehmer dagegen nicht. Dies gilt für Sach- und Vermögensschäden.

6. Abrechnung

6.1. Stundenlohnarbeiten und zusätzliche über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende beauftragte Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet.
6.2. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.
6.3. Über die ausgeführten Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Leistungen und Lieferungen sind dem Auftraggeber schriftliche Nachweise vorzulegen, die innerhalb von 6 Werktagen nach Vorlage an die Firma KGK bearbeitet und unterzeichnet durch den Auftraggeber zurück zu geben sind; Der Auftraggeber hat innerhalb dieser Frist, spätestens jedoch aber mit fristgerechter Rückgabe der Firma KGK seine Bemerkungen hierzu mitzuteilen.
6.4. Nicht fristgerecht zurückgegebene Nachweise gelten als anerkannt, soweit der Auftraggeber diese nicht als nicht anerkannt zurückgegeben oder hiergegen schriftliche Einwendungen erhoben hat.

7. Abschlagszahlungen

7.1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich der ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuer in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren.
7.2. Abschlagsrechnungen sind unverzüglich nach deren Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Zahlt der Auftraggeber den Rechnungsbetrag der Abschlagsrechnung nicht binnen 10 Tagen nach Zugang der Rechnung, kommt er mit Ablauf dieser Frist in Verzug.
7.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen, soweit er dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt und diese fruchtlos verstrichen ist.

8. Schlusszahlung

8.1. Die Schlusszahlung ist sofort nach Eingang der prüffähigen Schlussrechnung ohne Abzug zu bezahlen, soweit die Voraussetzungen des § 641 BGB vorliegen.
8.2. Der Auftraggeber gerät auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er auf eine fällige Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang Zahlung leistet.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

9.1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit ihm gegenüber dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen nur dann berechtigt, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.2. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenrecht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Datenspeicherung

Geschäftsnotwendige Daten werden, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, elektronisch gespeichert, verarbeitet und verwaltet. siehe auch: Datenschutzerklärung

11. Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand und Schriftform

11.1. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages sowie vorstehender Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, was ebenfalls für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gilt.
11.2. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Regelungen ist unter Anwendung des § 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Regelung zu finden, die dem beiderseitigem Interesse der Vertragsparteien am nächsten kommt.
11.3. Für die Durchführung des Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.4. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag als Gerichtsstand Königs Wusterhausen vereinbart.